21. September 2016 – Die Interessen und das Recht der Kommunen, ihre Gestaltungshoheit zu erhalten und die Daseinsvorsorge zu sichern, sind durch den aktuellen CETA-Entwurf akut bedroht. Ähnlich wie beim TTIP-Abkommen zwischen den USA und der EU droht auch mit CETA ein massiver Abbau von Demokratie, öffentlicher Daseinsvorsorge und Umweltschutz. CETA könnte sogar – an den demokratisch legitimierten Institutionen der Mitgliedsländer vorbei – über die Ratifizierung durch den EU-Ministerrat bald vorläufig angewendet werden.
Um dies zu verhindern, wurde vor kurzem von einem breiten Bündnis gesellschaftlicher Gruppierungen und Institutionen ein Volksbegehren in Bayern auf den Weg gebracht, für dessenBeantragung in kürzester Zeit rund 70.000 Unterschriften gesammelt wurden (http://www.volksbegehren-gegen-ceta.de).
Die Stadt Fürth darf aufgrund des Neutralitätsgebots nicht selbst zur Unterschrift bei dem Volksbegehren aufrufen und ein Abstimmungsverhalten empfehlen, aber sie darf inhaltlich zum Thema Stellung beziehen und eine Position äußern. Dies geht aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor: „Sind Gemeinden und Landkreise vom Inhalt der einem Volksentscheid unterworfenen Gesetzentwürfe unmittelbar betroffen, so ergibt sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht auch für sie das Recht, sich zum Gegenstand des Volksentscheids öffentlich zu äußern und Partei zu ergreifen, solange die Äußerungen auf Information und Meinungsbildung zielen und nicht auf den Abstimmungsvorgang selbst.“ (BayVGH vom 27.5.1999, FSt 1999/230).
Für die Stadt Fürth und ihre Unternehmen mit kommunaler Beteiligung bedeutet dies:
• Der im CETA-Abkommen enthaltene Investitionsschutz gewährt ausländischen Investoren Sonderrechte gegenüber nur im Inland tätigen Unternehmen. Diese Sonderrechte können auch gegen Kommunen bzw. kommunale Versorger greifen.
• Die Anwendung von CETA auf die öffentliche Daseinsvorsorge ist nicht ausgeschlossen.
• Der Bereich „Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung an Privathaushalte, industrielle, gewerbliche oder andere Verwender, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung“ ist nicht von der Anwendung des CETA-Abkommens ausgenommen. Die EU behält sich hier lediglich das Recht vor, „Maßnahmen zu ergreifen oder beizubehalten“.
• Deutschland behält sich im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge lediglich bei der Abfallbewirtschaftung „das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Bestimmung, die Niederlassung, die Erweiterung oder den Betrieb von Monopolen bzw. Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten, die Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung erbringen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.“ Macht Deutschland von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Bestimmungen von CETA.
• Im CETA-Abkommen wird lediglich festgestellt, dass „in allen EU-Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen können.“ Diese Feststellung bedeutet nicht, dass diese Dienstleistungen nicht der Liberalisierung im Sinne des CETA geöffnet werden können.
• Auch Rekommunalisierungen sind nach CETA ausgeschlossen, falls die EU oder ihre Mitgliedstaaten nicht von ihrem Recht Gebrauch machen, Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen.
Die in Verhandlung befindlichen Freihandelsabkommen bergen u.a. erhebliche Risiken für die Dienstleistungen der örtlichen Daseinsvorsorge, die durch Kommunen und ihre öffentlichen Unternehmen verantwortet und erbracht werden. Beeinträchtigungen dieser für die Bürgerinnen und Bürger wichtigen Dienstleistungen müssen ausgeschlossen werden – ob Krankenhäuser, Sparkassen oder die Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Müllentsorgung, dem ÖPNV, ob Trinkwasserversorgung, Gas- und Fernwärmenetz, Museen, Theater und anderweitige Kultureinrichtungen, ob Verkehr und Straßenbau regionale Lebensmittel. Dies ist im CETA-Abkommen gerade nicht der Fall: Keine dieser Dienstleistungen sind explizit ausgeschlossen – im Gegenteil, ergreifen die EU oder einzelne Mitgliedstaaten hier keine Maßnahmen oder erhalten Maßnahmen aufrecht (in den wenigen Bereichen, wo im CETA-Abkommen Ausnahmen formuliert wurden), gilt CETA für alle diese Bereiche. Die EU oder ihre Mitgliedstaaten können aber auch Maßnahmen ergreifen, die CETA in heute noch ausgeschlossenen Bereichen anwendbar machen. Zuletzt wurde eine Liberalisierung der Wasserver- und -entsorgung durch die EU-Konzessionsrichtlinie versucht. Auch die Bundesregierung erklärt in einer Antwort auf eine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen, dass die Mitgliedstaaten und die EU lediglich einen Spielraum behalten haben, im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge regulieren zu können. Es ist daher zu befürchten, dass CETA die demokratische Handlungsautonomie von Kommunen deutlich einschränken und weitreichende negative Folgen für die Unabhängigkeit der Justiz und für europäische Standards im Sozialbereich und bei den Gesundheits-, Verbraucher- und Datenschutz-, Umwelt- und Lebensmittelstandards nach sich ziehen wird.
Experten sehen die kommunale Daseinsvorsorge wegen unscharfer und unverbindlicher Begriffsbestimmungen zu öffentlichen Dienstleistungen im Abkommen nicht ausreichend geschützt. Ein im Auftrag des Landes Baden-Württemberg erstelltes Gutachten kommt zu dem Schluss, dass CETA „den Gestaltungsspielraum der Länder und Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland nicht unberührt [lässt]“ und „[d]ie Freiheit der Länder und Gemeinden, den Bürgerinnen und Bürgern umfassende, effiziente und kostengünstige Leistungen der Daseinsvorsorge zu erbringen, […] durch die in CETA begründete Niederlassung kanadischer Unternehmen berührt wird“ (Prof. Martin Nettesheim, Die Auswirkungen von CETA auf den politischen Gestaltungsspielraum von Ländern und Gemeinden, im Auftrag des Landes Baden-Württemberg). Insbesondere wird kritisch analysiert, dass die von der EU benutzten Instrumente zum Schutz des Handlungsspielraums in Bezug auf öffentliche Dienstleistungen keine eindeutige Definition von öffentlichen Dienstleistungen liefern, keinen ausreichenden Schutz garantieren und keine ausreichende Rechtsbindung erzeugen (siehe auch das Gutachten von Prof. Markus Krajewski, Model clauses for the exclusion of public services from trade and investment agreements, im Auftrag der European Public Services Union und der Arbeiterkammer Wien). Problematisch ist auch, dass durch CETA ausländische Investoren die Möglichkeit bekommen, Deutschland wegen Regelungen in Bezug auf öffentliche Dienstleistungen vor Investor-Staat-Schiedsgerichten verklagen zu können und nicht den üblichen nationalen Rechtsweg bestreiten müssen.
Damit wächst auch der Druck auf die öffentliche Wasserwirtschaft. Experten der AÖW (Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V.) mahnen, dass diese nicht ausreichend geschützt ist. „Ein ausdrücklicher Ausschluss der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist hingegen trotz Erklärung der Verhandler und Forderungen des EU-Parlaments nicht enthalten. Zu Recht wird deshalb gefragt, ob damit die Strukturen in der Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand, so wie sie in Deutschland vorhanden und hoch geschätzt sind, erneut Liberalisierung und Privatisierung ausgesetzt werden. Und zwar durch die Hintertür.“ (Positionspapier der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V., April 2016)
Der CETA-Investitionsschutz gewährt ausländischen (d.h. kanadischen bzw. internationalen, in Kanada niedergelassenen) Investoren Sonderrechte gegenüber lediglich im Inland tätigen Investoren – wie z.B. den Stadtwerken. Die damit im Vergleich zu deutschem Recht u. a. verbundene Ausweitung des Eigentumsschutzes ausländischer Investoren würde sogar die Einbeziehung von zukünftig entgangenen Gewinnen erlauben, wodurch auch grundsätzlich höhere Entschädigungssummen bei „Enteignungen“ möglich wären.
Umwelt und Menschen sind auf saubere Gewässer, unverschmutztes Grundwasser und gesundes Trinkwasser angewiesen – die Grundlage unserer Existenz, eine Quelle unseres Lebens und unseres Wohlstands. Die öffentliche Wasserwirtschaft hat sich in Deutschland sehr bewährt. Sie genießt im WHG und im GWB besonderen Schutz. Wir brauchen dazu die volle Handlungsautonomie von Staat und Kommunen. Wasser darf durch CETA nicht zur Ware gemacht werden. Die gutachterlich attestierten Risiken in den Formulierungen des CETA-Abkommens sind eine hinreichende Begründung, das Abkommen in Gänze abzulehnen.
Deshalb stellen wir zur Stadtratssitzung am 28. September 2016 folgenden
A n t r a g :
1. Der Stadtrat der Stadt Fürth verabschiedet eine Resolution mit folgendem Inhalt:
Der Stadtrat der Stadt Fürth fordert die Bundesregierung auf, im Rat der Europäischen Union den Vorschlag für einen Beschluss des Rats über die Unterzeichnung des Comprehensive Economic and Trade Agreements (CETA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und Kanada andererseits abzulehnen, sowie den Vorschlag für einen Beschluss des Rats zur Genehmigung der vorläufigen Anwendung des Abkommens oder Teilen des Abkommens abzulehnen.
Der Stadtrat der Stadt Fürth appelliert an die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestags und des Landtags des Freistaats Bayern sowie die Bayerische Staatsregierung als Vertreter des Freistaats Bayern im Bundesrat, die Ratifizierung des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen der Europäischen Union und Kanada abzulehnen und alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, dass CETA bei der Abstimmung im EU-Ministerrat keine Mehrheit erhält.
Der Stadtrat der Stadt Fürth fordert die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestags und des Landtags des Freistaats Bayern sowie die Bayerische Staatsregierung als Vertreter des Freistaats Bayern im Bundesrat auf, keinen Abkommen zuzustimmen, in denen die öffentliche Daseinsvorsorge (wie in CETA) nicht explizit vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen ist, sofern diese Abkommen (wie CETA) auf eine Reduzierung oder Abschaffung von nichttarifären Handelshemmnissen auch im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge und damit auf eine Liberalisierung der öffentlichen Daseinsvorsorge abzielen.2. Der Stadtrat der Stadt Fürth unterstützt die Inhalte des bayerischen Volksbegehrens gegen CETA.
3. Eine Bekanntmachung der Punkte 1 und 2 erfolgt auch über die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt
Fürth sowie die Geschäftsleitungen und die Personalräte in den städtischen Tochterunternehmen.
Dieser Antrag als pdf-Datei: antrag-str-ceta-freihandelsabkommen-keine-liberalisierung-der-oeffentlichen-daseinsvorsorge
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