Die Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung – PauswGebV) ermöglicht mit § 1, Absatz (6) „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist“ die Reduzierung bzw. den Erlass der Gebühren. Auf Basis dieser Regelung haben wir zum Beirat für Sozialhilfe,…